Mehrwert durch möblierten Wohnraum

Flexibilisierung und Globalisierung bestimmen immer häufiger das Leben der Menschen, dies macht auch vor dem Wohnraum nicht halt. Vermieter bieten deshalb immer häufiger auch Kurzzeitmietverhältnisse an, im Idealfall bereits fertig möbliert.

Doch wie hoch darf der Möblierungszuschlag ausfallen?

Das Landgericht Berlin hat am 21.3.2003 entschieden (Aktenzeichen: 63 S 365/01) das Vermieter 2 Prozent »des Zeitwertes« der Möbel auf die Miete aufschlagen dürfen. Bei Möbeln in Wohnimmobilien gilt eine Nutzungsdauer von zehn Jahren. Der Zeitwert beschreibt den Wert der Einrichtungsgegenstände zu einem festgelegten Zeitpunkt, beispielsweise nach drei Jahren, und berücksichtigt dadurch die Zeitkomponente bei der Wertermittlung. Das heißt, der Wert der Möbel nimmt mit dem Alter kontinuierlich ab.

Beträgt der Anschaffungspreis aller Möbel beispielsweise 8.000 EUR, so kann bei Abschluss eines Mietvertrages 2 Prozent des Anschaffungspreises der Möbel auf den Mietzins (Entgelt für die Gebrauchsüberlassung eines Mietobjekts) addiert werden, wenn diese bei Beginn des Mietverhältnisses neu sind.

8.000,00 EUR * 2 / 100 = 160,00 EUR

Der Möblierungszuschlag beträgt bei unserem Beispiel 160,00 EUR.

Sollte nach zwei Jahren ein Mieterwechsel stattfinden, so dürfen 2 Prozent des Zeitwertes der Möbel zur Kaltmiete hinzu addiert werden. Die Restnutzungsdauer der Möblierung beträgt somit noch 8 Jahre (10 Jahre Gesamtnutzungsdauer – 2 Jahre Nutzungsdauer).

8.000,00 EUR dividiert durch 10 * 8 = 6.400,00 EUR
6.400,00 EUR * 2 / 100 = 128,00 EUR

Der Möblierungszuschlag beträgt bei unserem Beispiel mit 8 Jahren Restnutzungsdauer der Möbel 128,00 EUR.

Anmerkung:

Es ist schwierig den Zeitwert einer Möblierung zu bestimmen. Mieter sollten deshalb darauf vertrauen können, dass der Vermieter die Restnutzungsdauer richtig ermittelt und keine ungerechtfertigten Kosten erhebt.
Mieter können im Zweifel nur mit einem von ihnen bestellten Gutachter die Unrichtigkeit der Angaben des Vermieters beweisen. Vermieter sollten deshalb alle Kaufbelege der Möbel aufbewahren.

Mieter von möbliertem Wohnraum genießen die gleichen Rechte und Kündigungsschutz wie Mieter unmöblierter Wohnungen, wenn diese nicht zum vorübergehenden Gebrauch vermietet wurden.